
GmbH-Journal
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Sachverhalt:
Die Praxisgemeinschaft der Klägerin erbrachte Leistungen wie Raumpflege, Verwaltung und Geschäftsführung. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht direkt mit steuerfreien Heilbehandlungen verbunden seien. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der europäischen MwSt-Richtlinie umfasst sind.
Das Finanzgericht entschied, dass die erbrachten Geschäftsführungs- und Reinigungsleistungen sowie Verwaltungstätigkeiten steuerfrei seien, da sie im Kontext der Praxisgemeinschaft keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Es stellte fest, dass solche Leistungen der Gemeinschaft zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienten und somit unter die Steuerbefreiung fielen.
Der BFH stellte klar, dass die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft steuerbare Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, jedoch Geschäftsführungsleistungen an die Gemeinschaft keine steuerbare Leistung an die Gesellschafter darstellten.
Die Praxisgemeinschaft erfüllte die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL, da sie Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte, die für die Ausübung von steuerfreien Heilbehandlungen erforderlich waren. Bestimmte Leistungen, wie z. B. die Geschäftsführung, wurden nicht als steuerpflichtig erachtet.
Die Klägerin konnte sich zudem auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG berufen und war daher für bestimmte Leistungen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.
Quelle: BFH
Dies bedeutet, dass Unternehmen für die Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungsgeldverfahren befürchten müssen.
Sachverhalt:
Der Fall betraf einen Schuldenerlass, der als Sanierungsmaßnahme diente, um das Überleben eines Unternehmens zu sichern. Der Kläger argumentierte, dass dieser Erlass steuerfrei sein müsse, da die Voraussetzungen des § 3a EStG erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sowohl an der Sanierungseignung als auch an der Sanierungsabsicht fehlte. Wesentliche Gründe waren:
- Die fehlende Sanierungseignung: Es gab kein prüfbares und nachvollziehbares Sanierungskonzept.
- Die Maßnahmen führten nicht zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation.
- Verluste des Unternehmens waren weiterhin hoch, was die Wirksamkeit des Konzepts in Frage stellte.
- Fehlende Sanierungsabsicht der Gläubiger: Die Gläubiger handelten primär in ihrem eigenen Interesse und nicht, um die langfristige Überlebensfähigkeit des Schuldners zu sichern.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung eines klar dokumentierten Sanierungskonzepts und der nachweisbaren Absicht der Gläubiger, zur Sanierung des Schuldners beizutragen, um die Steuerfreiheit nach § 3a EStG in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: FG Niedersachsen
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
- Art der Kosten: Welche Art von Kosten weiterbelastet wird (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Dienstleistungen von Dritten)
- Vertragliche Vereinbarungen: Ob die Weiterbelastung im Rahmen eines Hauptgeschäfts (inklusive Nebenleistung) oder als eigenständige Leistung betrachtet wird
- Leistender und Leistungsempfänger: Wo die Beteiligten ansässig sind und ob sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind
Grundsätze der umsatzsteuerlichen Behandlung:
Weiterbelastung als unselbstständige Nebenleistung
- Wenn die Fremdkosten unmittelbar mit einer Hauptleistung verbunden sind (z. B. die Übernachtungskosten eines Beraters im Rahmen eines Beratungsvertrags), gelten die Kosten als Teil der Hauptleistung.
- Die Weiterbelastung wird mit dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung versteuert.
Weiterbelastung als eigenständige Leistung
- Wenn die Weiterbelastung unabhängig von einer Hauptleistung erfolgt, handelt es sich um eine eigenständige steuerbare Leistung.
- Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach der Art der weiterbelasteten Leistung. Zum Beispiel:
- Dienstleistungen: Regelsteuersatz (19 % in Deutschland)
- bestimmte Leistungen, wie z. B. Hotelübernachtungen, können einem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen
- Durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG)
Fremdkosten können auch als durchlaufende Posten behandelt werden, wenn:
- die Kosten im Namen und für Rechnung eines anderen getragen wurden
- die Beträge eins zu eins weitergegeben werden
In diesem Fall unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer.
Beispiele:
Weiterbelastung als Nebenleistung:
Ein Architekt stellt seinem Kunden Material- und Reisekosten in Rechnung. Die Fremdkosten sind Nebenleistungen zur Architekturdienstleistung und unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung (19 %).
Eigenständige Leistung:
Ein Unternehmen kauft Software und verkauft diese an ein anderes Unternehmen weiter. Dies ist eine eigenständige Leistung und wird entsprechend dem Steuersatz für Softwareverkäufe versteuert (in der Regel 19 %).
Durchlaufende Posten:
Ein Rechtsanwalt zahlt Gerichtsgebühren im Namen seines Mandanten und belastet diese weiter. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um durchlaufende Posten und es fällt keine Umsatzsteuer an.
Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Leistungen:
Wenn die Weiterbelastung im internationalen Kontext erfolgt, gelten die Regeln für den Ort der Leistungserbringung (§§ 3a bis 3g UStG). Bei Leistungen an ausländische Unternehmer kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen.
Quelle: BMF
GmbH-Geschäftsführer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern sie eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben. Dies ist der Fall, wenn sie weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden sind.
Sozialversicherungspflicht besteht bei:
1. Fremdgeschäftsführern (ohne Gesellschaftsanteile): Sie sind stets sozialversicherungspflichtig, da sie an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind.
2. Minderheitsgesellschaftern (größer 50 % Anteil), sofern sie nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügen, die sie in der Praxis vor Weisungen schützt.
Sozialversicherungsfreiheit besteht bei:
1. Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern (≥ 50 % Anteil): Sie können aufgrund ihres Stimmgewichts Weisungen an sich selbst verhindern.
2. In Ausnahmefällen, wenn durch Beteiligungen an anderen Gesellschaften (z. B. Muttergesellschaften) eine ausreichende Rechtsmacht besteht, die Gesellschaftsentscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Diese Macht muss jedoch durch klare gesellschaftsrechtliche Regelungen belegt sein.
In dem vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass ein Geschäftsführer, der nicht allein oder unabhängig über wesentliche Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung bestimmen kann, sozialversicherungspflichtig ist. Selbst eine indirekte Einflussnahme über eine Holding-GmbH genügte nicht, da der Geschäftsführer auf die Zustimmung seiner Ehefrau angewiesen war.
Quelle: BSG
Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, was vielfach in Form von monatlichen Teilzahlungen über zwei Jahre verteilt wurde. Diese Sonderregelung für Inflationsausgleichszahlungen entfällt nun.
Die Frage, ob dies die Möglichkeit von Lohnerhöhungen beeinflusst, wurde durch das BMF in einer Stellungnahme klargestellt: Lohnerhöhungen, die nach der Inflationsausgleichsprämie vereinbart werden, können ohne Bedenken erfolgen, wenn sie auf einer separaten Vereinbarung basieren.
Das BMF betont, dass Lohnerhöhungen, die im Zusammenhang mit oder unmittelbar nach der Inflationsausgleichsprämie gewährt werden, nicht rückwirkend der Steuer- und Sozialabgabenpflicht unterworfen sind, sofern sie eine gesonderte Vereinbarung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Gehaltserhöhung inflationsbedingt begründet ist und mit der Inflationsausgleichsprämie kombiniert wird.
Mit dieser Klarstellung wird die Unsicherheit beseitigt, dass nachträgliche Lohnerhöhungen möglicherweise nachträglich der Steuerpflicht unterliegen könnten, wenn sie mit der Inflationsausgleichsprämie in Verbindung gebracht werden. Die Möglichkeit, Löhne auch in 2025 zu erhöhen, bleibt weiterhin bestehen, ohne dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie einen negativen Einfluss auf diese Erhöhungen hat.
Quelle: Artikel-pool dstv.de
Quelle: BMAS
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.02.2025 (13.02.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
17.02.2025 (20.02.2025)*
März 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.03.2025 (13.03.2025)*
April 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.04.2025 (14.04.2025)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung *in Klammern.*